Unsere Partnerin in Rechtsfragen ist Frau Rechtsanwältin Dr. Stefanie Theis aus der Wirtschafts- und Steuerkanzlei Fromm & Maurer, Mainz/ Koblenz.
Sie ist Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und insbesondere auf den Bereich des öffentlichen Vergaberechts spezialisiert.
Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Vertragsberatung bei der Umsetzung neuer Effizienztechnologien.
Weitere Informationen unter www.rechtsanwaeltin-theis.de.
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Zu den Themen Baurecht, Architektenrecht, Vergaberecht.
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Von Frau Theis zusammengestellt - finden Sie hier:
Nach § 9 Nr. 10 (VOB/A 2006) darf der Auftraggeber nur dann bestimmte Produktionen, Herkunft oder ein besonderes Verfahren vorschreiben, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. In jedem Fall muss ein solcher Verweis dann aber mit dem Zusatz "oder gleichwertig" versehen werden. Sinn ist, dass nicht bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden.
Ausschreibungen, die das Fabrikat sowie den Typ im Leistungsverzeichnis zwingend vorgeben, ohne den Zusatz "oder gleichwertiger Art" sind unzulässig. Eine solche Ausschreibungsform stellt einen schwerwiegenden Vergaberechtsverstoß dar.
Wird ausnahmsweise ein bestimmtes Produkt gefordert, muss sich aus dem Vergabevermerk (§ 30 Nr. 1 VOB/A) ergeben, welche Gründe für die Auswahl der einzelnen Produkte, als auch z. B. die Nichtzulassung von Nebenangeboten ausschlaggebend waren.
Rügt ein Bieter eine rein produktspezifische Ausschreibung hat er - so die VK Hessen - Erfolg. Die Vergabekammer hat den Auftraggeber aufgrund derartiger Vergabeverstöße verpflichtet, die Ausschreibung aufzuheben und unter Beachtung der Vorgaben der VOB/A neu auszuschreiben. Der Verstoß gegen die produktneutrale Ausschreibung stellt einen Aufhebungsgrund dar.
Da in der Praxis fast nur so ausgeschrieben wird, ist nochmals deutlich darauf hinzuweisen, dass bei öffentlichen Ausschreibungen auch die Produktangabe mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" die Ausnahme darstellen soll, da grundsätzlich nicht ein Produkt als Substitut für eine allgemeine Beschreibung herangezogen werden soll, sondern die Leistung nach allgemeinen Kriterien zu beschreiben ist.
VK Hessen, Beschluss vom 11.12.2006 - 69d-VK-60/2006
mitgeteilt von Stefanie Theis, Mainz
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht www.fromm-maurer.de
mainz@fromm-maurer.de
Aktuelle Urteile
Aus dem Gebiet Baurecht, VOB, Abnahme werden hier aktuelle Urteile dargestellt und erläutert.
Das Landgericht Aachen hat einen Unternehmer zur Mängelbeseitigung verurteilt, weil es bei der Nutzung der von ihm verlegten Wasserleitungen zu Schlaggeräuschen kam. Dies sei, so das Landgericht, ein Ausführungsmangel. Die Schlaggeräusche hätten verhindert werden können, wenn eine Ummantelung und Befestigung der Wasserrohre erfolgt wäre. Auch wenn es für diesen Bereich keine DIN-Normen gäbe, müsse sich der Unternehmer über den Inhalt einer fachgerechten Ausführung informieren. mehr...
Nach der Installation von Wasserleitungen tritt aus den Wasserzapfstellen im Obergeschoss eines Hauses rostiges Wasser aus. Der Bauherr rügt dies gegenüber dem Sanitärinstallateur als Mangel. Ein Sachverständiger stellt fest, dass das Wasser erhöhte Konzentrationen an Metallen und anderen Inhaltsstoffen enthält. Der Bauherr ist der Auffassung, der Sanitärinstallateur habe fehlerhaft verzinkte Ventile verbaut, zudem fehle das Prüfzeichen des Herstellers. mehr...
Nach den gesetzlichen Regelungen ist zwischen der Hemmung der Verjährung (BGB § 203) und dem Neubeginn (VOB/B § 12 Abs. 1 Nr. 1) der Verjährung zu unterscheiden. Ein Neubeginn der Verjährung ist immer dann anzunehmen, wenn sich aus dem Verhalten des Verkäufers unzweideutig ergibt, dass er seine Mängelbeseitigungsverpflichtung uneingeschränkt anerkennt und sein Wahlrecht entweder durch Neulieferung oder Nacherfüllung ausübt. mehr...
Der Fall ist häufig. Ein Unternehmer ist verpflichtet, bei seinen Vertragspartnern Anlagen oder Anlagenteile einzubauen. Die einzubauenden Teile bezieht er von seinen Lieferanten. Gegenüber dem Kunden haftet er auch für diese Teile/ Baustoffe auf Gewährleistung. Stellt sich nun heraus, dass eingebaute Teile mangelhaft sind, stellt sich immer wieder die Frage, ob der Handwerker vom Baustofflieferanten neben der Mängelhaftung für das Material auch die Kosten für den Aus- und Wiedereinbau der nachgelieferten Kaufsache verlangen kann. mehr...
Das Amtsgericht Fritzlar hat mit Urteil vom 27.06.2006 - 8 C 729/06 - entschieden, dass durch Überprüfungsarbeiten ein Werkvertrag auch dann nicht zustandekommt, wenn der Unternehmer vor Überprüfung der Mängelrüge schriftlich mitteilt, dass für den Fall, dass die Mängelrüge unbegründet sei, eine Vergütung in bestimmter Höhe für die Tätigkeit beansprucht wird. mehr...